Unabhängige Finanzberatung: Honorarberater und Anbieter im Vergleich
25
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September
2026
10
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Kurz beantwortet: Altersvorsorge, Versicherungen und Vermögensaufbau betrachtet in Deutschland kein Berufsbild automatisch ganzheitlich. Jede Rolle hat ihre eigene Erlaubnis: Versicherungen und PKV laufen über § 34d GewO, Fonds und ETFs über § 34f oder § 34h GewO bzw. eine BaFin-Zulassung. Wer alles aus einer Hand will, braucht einen Anbieter mit den passenden Erlaubnissen oder zwei Spezialisten, die zusammenarbeiten.
Die vier wichtigsten Entscheidungskriterien sind: Wer bezahlt den Berater (Du oder der Produktanbieter)? Wie breit ist die Produktauswahl (ein Anbieter oder der Markt)? Welche Erlaubnis steht im Register? Und was kostet die Lösung in Euro über die gesamte Laufzeit? Unsere Empfehlung: Für PKV, Berufsunfähigkeit und Altersvorsorge über Versicherungen ist ein Versicherungsmakler mit breitem Marktvergleich oder ein Versicherungsberater auf Honorarbasis die passende Adresse. Für ein ETF-Depot ist ein Honorar-Finanzanlagenberater, ein Honorar-Anlageberater nach WpHG oder die eigene Umsetzung sinnvoll. Prüfe vor jedem Gespräch den Status im Vermittlerregister.
Aktualisiert am 25.09.2026. Alle Rechtsgrundlagen verlinkt auf gesetze-im-internet.de und bafin.de.
Welche Beratungsmodelle gibt es? Der Vergleich
„Unabhängig“ ist kein geschützter Begriff. Geschützt sind die Erlaubnisse dahinter. Sie legen fest, wer für wen arbeitet und wer die Rechnung bezahlt. Die folgende Tabelle ordnet die acht Modelle ein, denen Du bei der Suche nach einem Finanzberater begegnest.
| Beratungsmodell | Interessenkonflikte | Kostenmodell | Geeignet für | Nachweise |
|---|---|---|---|---|
| Bankberater (Anlageberatung nach WpHG) | Hoch: Bank verdient an eigenen und Partnerprodukten, Zuwendungen sind unter den Bedingungen von § 70 WpHG erlaubt | Meist keine Rechnung; Kosten stecken in Ausgabeaufschlägen, laufenden Fondskosten und Bestandsprovisionen | Kunden, die Konto, Kredit und Depot aus einer Hand wollen | Kosteninformation vor Abschluss, Basisinformationsblatt, Institut in der BaFin-Unternehmensdatenbank |
| Gebundener Versicherungsvertreter (§ 34d Abs. 1 Nr. 1, Ausschließlichkeit nach § 34d Abs. 7 GewO) | Hoch: arbeitet im Auftrag eines Versicherers oder weniger Versicherer, Produktauswahl entsprechend begrenzt | Provision vom Versicherer, im Beitrag enthalten | Wer bewusst einen bestimmten Versicherer will | Eintrag als Vertreter im Vermittlerregister, Erstinformation nennt die vertretenen Gesellschaften |
| Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 Nr. 2 GewO) | Mittel: handelt für den Kunden, wird aber meist über Courtage bezahlt | Courtage vom Versicherer; zusätzlich oder alternativ vereinbarte Zahlung durch den Kunden möglich | PKV, Berufsunfähigkeit, Altersvorsorge über Versicherungen mit breitem Marktvergleich | Erlaubnis „Versicherungsmakler“ im Vermittlerregister, Erstinformation nach § 15 VersVermV |
| Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) | Mittel bis hoch: Provision hängt am vermittelten Fonds oder an der Vermögensanlage | Ausgabeaufschlag und Bestandsprovision | Fondssparpläne und Investmentfonds, keine Einzelaktien | Erlaubnis nach § 34f im Vermittlerregister, Kostenausweis vor Abschluss |
| Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO) | Gering: darf sich nur vom Anleger bezahlen lassen, Zuwendungen muss er ungemindert auskehren | Honorar pro Stunde, pauschal oder in Prozent des Vermögens | Fonds- und ETF-Beratung ohne Produktprovision | Erlaubnis nach § 34h im Vermittlerregister |
| Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 GewO) | Gering: darf keine Zuwendungen von Versicherern annehmen | Honorar ausschließlich vom Auftraggeber | Prüfung bestehender Verträge, Honorarberatung zu Versicherungen und Nettotarifen | Erlaubnis „Versicherungsberater“ im Vermittlerregister |
| Unabhängiger Honorar-Anlageberater (§ 80 Abs. 7 WpHG) | Gering: Honorarberatung organisatorisch getrennt, Zuwendungen gehen an den Kunden | Honorar vom Kunden | Wertpapierberatung inklusive Aktien, Anleihen und ETFs | Eintrag im Honorar-Anlageberaterregister der BaFin (§ 93 WpHG) |
| Robo-Advisor (Finanzportfolioverwaltung) | Gering bis mittel: standardisierte Portfolios, eigener Produktmix möglich | Pauschale Verwaltungsgebühr in Prozent p. a. plus Fondskosten | Wer ein fertiges ETF-Portfolio ohne persönliche Beratung will | Zulassung in der BaFin-Unternehmensdatenbank oder Haftungsdach im Impressum |
Stand/Quelle: 25.09.2026, eigene Zusammenstellung nach GewO, WpHG und VersVermV (gesetze-im-internet.de) sowie BaFin. Die Einschätzung der Interessenkonflikte ist eine redaktionelle Bewertung des Vergütungsmodells, keine Aussage über einzelne Anbieter.
Der entscheidende Unterschied liegt in der Vergütung. Ein Bankberater oder Finanzanlagenvermittler verdient am Produkt, ein Honorarberater an Deiner Rechnung. Das allein macht keine Beratung gut oder schlecht, verschiebt aber den Anreiz: Wer am Abschluss verdient, hat ein Interesse am Abschluss. Wer pro Stunde bezahlt wird, hat ein Interesse an Deiner Zufriedenheit mit der Empfehlung.
Bei Versicherungen gibt es eine zweite Trennlinie: Vertreter oder Makler. Der Vertreter ist nach § 34d Abs. 1 GewO von einem Versicherer betraut, der Makler übernimmt die Vermittlung für Dich als Auftraggeber. Nach § 60 VVG muss der Makler seinem Rat eine hinreichende Zahl von Tarifen am Markt zugrunde legen. Der Vertreter muss das nicht.
Woran Du Unabhängigkeit erkennst: Register und Dokumente
Du musst Dich nicht auf Werbeaussagen verlassen. Drei Quellen zeigen Dir in wenigen Minuten, mit wem Du sprichst.
- Vermittlerregister der IHK: Auf vermittlerregister.info findest Du alle Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler (§ 34f) und Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h). Such nach Name oder Registernummer, etwa „D-…“.
- BaFin-Datenbanken: Banken, Vermögensverwalter und Robo-Advisor stehen in der Unternehmensdatenbank der BaFin. Unabhängige Honorar-Anlageberater nach WpHG führt die BaFin in einem eigenen Register.
- Erstinformation: Jeder Versicherungsvermittler muss Dir nach § 15 VersVermV vor Beginn der Beratung mitteilen, welche Erlaubnis er hat und wie er vergütet wird. Das Dokument steht meist auf der Website.
Bei Wertpapieren schreibt das WpHG vor, dass Dir Kosten und Zuwendungen vor dem Abschluss offengelegt werden. Die BaFin-Seite zur Anlageberatung erklärt, dass Du vorher erfahren musst, ob es sich um unabhängige Honorar-Anlageberatung handelt. Frag im Zweifel direkt: „Wie hoch ist Ihre Vergütung für diese Empfehlung in Euro, und wer zahlt sie?“
Faustregel: Steht im Register „Versicherungsberater“, „§ 34h“ oder „Honorar-Anlageberater“, arbeitet der Anbieter ohne Produktprovision. Steht dort „Versicherungsmakler“, „Versicherungsvertreter“ oder „§ 34f“, wird er in der Regel über Provision oder Courtage bezahlt. Beides ist legal. Wichtig ist, dass Du weißt, welches Modell Du vor Dir hast.
PKV-Beratung: Wer darf was?
Die private Krankenversicherung ist eine Versicherung. Beraten und vermitteln dürfen deshalb nur Vermittler oder Berater mit Erlaubnis nach § 34d GewO. Ein Honorar-Finanzanlagenberater darf auf Basis seiner Erlaubnis nach § 34h nicht zur PKV beraten, weil diese nur Finanzanlagen umfasst. Auch eine Bank braucht für die PKV-Vermittlung eine eigene Registrierung nach § 34d GewO.
Die PKV-Entscheidung ist langfristig. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist ab 55 Jahren in vielen Fällen ausgeschlossen, das regelt § 6 Abs. 3a SGB V. Innerhalb des Versicherers hast Du nach § 204 VVG ein Recht auf Tarifwechsel, der Wechsel zu einem anderen Versicherer kostet dagegen oft Teile der Alterungsrückstellung. Deshalb zählt die Tarifauswahl beim Einstieg mehr als der Beitrag im ersten Jahr.
Für einen breiten Tarifvergleich eignet sich ein Makler oder ein Versicherungsberater. Ein Vertreter kennt nur die Tarife seines Hauses. Wie sich PKV-Beiträge zusammensetzen und entwickeln, erklärt unser Ratgeber Was kostet die private Krankenversicherung?, den Ablauf unserer Beratung beschreibt die Seite PKV-Beratung bei Käpsele.
Altersvorsorge für Selbstständige und Geschäftsführer
Selbstständige sind meist nicht automatisch gesetzlich rentenversichert. Ausnahmen gibt es für bestimmte Gruppen wie Lehrer, Pflegepersonen oder Handwerker, die § 2 SGB VI aufzählt. Alle anderen entscheiden selbst, wie sie vorsorgen: über die Basisrente, private Rentenversicherungen, ein ETF-Depot, Immobilien oder eine Kombination.
Die Basisrente ist steuerlich interessant, weil Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG als Sonderausgaben abziehbar sind, bis zum jährlichen Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG. Dafür ist das Kapital nicht beleihbar, nicht vererbbar außer an Hinterbliebene und wird als lebenslange Rente ausgezahlt. Ein Depot ist flexibel, bietet aber keinen Steuerabzug in der Ansparphase.
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kommen betriebliche Wege hinzu, etwa die Direktversicherung, die Unterstützungskasse oder die Pensionszusage. Ob ein Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, klärt im Zweifel ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Diese Lösungen sind Versicherungsprodukte und damit Makler- oder Versicherungsberater-Thema. Mehr dazu findest Du in unseren Ratgebern Altersvorsorge für Selbstständige und betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer sowie auf den Seiten Altersvorsorge für Selbstständige, Altersvorsorge für Geschäftsführer und Altersvorsorge für Privatpersonen.
ETF, Depot oder Alternativen?
Ein breit gestreuter ETF-Sparplan ist für viele der günstigste Baustein im Vermögensaufbau. Für die Umsetzung brauchst Du nicht zwingend einen Berater: Depot eröffnen, Welt-ETF auswählen, Sparplan einrichten. Wie Du einen ETF nach Index, Kosten und Fondsvolumen auswählst, erklärt unser Ratgeber Welcher ETF oder Fonds ist der Richtige für mein Depot?.
Beratung lohnt sich vor allem bei der Frage, in welcher Hülle Du investierst. Dieselben ETFs kannst Du im Depot, in einer fondsgebundenen Rentenversicherung, in einer Basisrente oder in der betrieblichen Altersvorsorge besparen. Die Unterschiede liegen in Steuer, Kosten, Flexibilität und Absicherung:
- ETF-Depot: niedrige Kosten, jederzeit verfügbar, laufende Besteuerung. Details im Ratgeber ETF-Altersvorsorge.
- Fondsgebundene Rentenversicherung: höhere Kosten, dafür steuerliche Vorteile bei Auszahlung und optional lebenslange Rente. Mehr im Ratgeber fondsgebundene Rentenversicherung.
- Basisrente und bAV: Steuer- oder Abgabenvorteil in der Ansparphase, dafür eingeschränkte Verfügbarkeit.
- Immobilien und Zinsanlagen: Ergänzung zur Streuung, mit eigenen Risiken und Kosten.
Für die Frage „Welcher Fonds genau?“ sind Anbieter mit Erlaubnis nach § 34f, § 34h GewO oder BaFin-Zulassung zuständig. Für die Frage „Depot oder Versicherungshülle?“ braucht es Wissen über beide Welten.
Steuerlast und Vermögensaufbau zusammen denken
Die Steuer entscheidet oft mehr über das Ergebnis als die Wahl des ETFs. Im Depot fallen auf Kapitalerträge 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag an (§ 32d EStG). Erträge bis zum Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro, bleiben steuerfrei (§ 20 Abs. 9 EStG). Bei Aktien-ETFs sind 30 % der Erträge über die Teilfreistellung steuerfrei (§ 20 InvStG), bei thesaurierenden Fonds fällt jährlich die Vorabpauschale an (§ 18 InvStG). Wie sie berechnet wird, zeigt unser Ratgeber Vorabpauschale: Was Du wissen musst.
Bei einer privaten Rentenversicherung gilt ein anderes Prinzip: Wird das Kapital nach mindestens 12 Jahren Laufzeit und ab 62 Jahren ausgezahlt, ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG nur die Hälfte des Ertrags mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Die Basisrente wirkt über den Sonderausgabenabzug, wird aber im Alter nachgelagert besteuert.
Welche Variante für Dich besser ist, hängt von Deinem heutigen und künftigen Steuersatz, dem Anlagehorizont und Deinem Bedarf an Flexibilität ab. Die Rechnung solltest Du mit konkreten Zahlen machen, bei Selbstständigen und Geschäftsführern im Einzelfall mit Deinem Steuerberater. Steuerberatung im engeren Sinn dürfen weder Makler noch Honorar-Finanzanlagenberater leisten.
Wo Käpsele steht: ehrlich eingeordnet
Weil dieser Artikel von einem Anbieter stammt, gehört unsere eigene Einordnung dazu. Laut unserer Erstinformation und dem Impressum ist die KÄPSELE GmbH Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO (Registernummer D-FWW5-MPDUA-49), Immobilienmakler nach § 34c GewO und Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Abs. 1 GewO (D-W-175-8E29-23). Zuständig ist die IHK Stuttgart, den Eintrag kannst Du im Vermittlerregister prüfen.
Käpsele ist kein Honorarberater. Bei Versicherungen erfolgt unsere Vergütung laut Erstinformation als Courtage vom Versicherer, als vereinbarte Zahlung durch Dich oder als Kombination aus beidem. Eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2, als Finanzanlagenvermittler nach § 34f oder als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO weist unsere Erstinformation nicht aus.
Das bedeutet konkret: PKV, Berufsunfähigkeit, Altersvorsorge über Versicherungen wie Basisrente, fondsgebundene Rentenversicherung und bAV sowie Immobilien und deren Finanzierung sind unser Feld. Wenn Du eine Anlageberatung zu einzelnen Fonds oder ETFs in Deinem Depot suchst, ist ein Honorar-Finanzanlagenberater, ein Honorar-Anlageberater oder Deine Bank die zuständige Adresse. Das sagen wir Dir auch im Gespräch.
Häufige Fragen zu unabhängiger Finanzberatung
Ist Honorarberatung günstiger als Provisionsberatung?
Nicht automatisch. Bei der Honorarberatung zahlst Du eine sichtbare Rechnung, dafür entfallen Abschluss- und Bestandsprovisionen. Ob das günstiger ist, hängt von Anlagesumme, Laufzeit und Produkt ab. Lass Dir bei beiden Modellen die Gesamtkosten in Euro über die geplante Laufzeit ausweisen und vergleiche diese Zahl, nicht die Prozentsätze einzelner Bausteine.
Wie prüfe ich, ob ein Berater wirklich Honorarberater ist?
Such den Namen oder die Registernummer im Vermittlerregister der IHK auf vermittlerregister.info. Dort steht, ob eine Erlaubnis nach § 34h GewO oder als Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO vorliegt. Honorar-Anlageberater nach WpHG findest Du im Register der BaFin. Steht dort nur Makler, Vertreter oder § 34f, arbeitet der Anbieter grundsätzlich provisionsbasiert.
Darf ein Versicherungsmakler ein Honorar verlangen?
Ein Makler wird üblicherweise über die Courtage des Versicherers bezahlt. Er kann mit dem Kunden zusätzlich oder statt der Courtage eine Vergütung vereinbaren, etwa bei Nettotarifen. Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO darf er sich dadurch nicht nennen: Beide Erlaubnisse schließen sich laut § 34d Abs. 3 GewO gegenseitig aus.
Wer berät unabhängig zu PKV, Altersvorsorge und ETFs zugleich?
Eine einzige Erlaubnis für alles gibt es nicht. Versicherungen und PKV fallen unter § 34d GewO, Fonds und ETFs unter § 34f, § 34h GewO oder eine BaFin-Zulassung. Wer alles ganzheitlich betrachten will, braucht entweder einen Anbieter mit mehreren Erlaubnissen oder zwei spezialisierte Ansprechpartner, die zusammenarbeiten. Die Erstinformation zeigt, welche Erlaubnisse tatsächlich vorliegen.
Ist Käpsele ein Honorarberater?
Nein. Käpsele ist laut Erstinformation Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO, zusätzlich Immobilienmakler nach § 34c und Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO. Bei Versicherungen erfolgt die Vergütung als Courtage vom Versicherer, als vereinbarte Zahlung durch den Kunden oder als Kombination. Eine Erlaubnis nach § 34f oder § 34h GewO weist die Erstinformation nicht aus.
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September 25, 2026
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