Vorabpauschale: Was Du wissen musst
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May
2024
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Die Vorabpauschale ist ein zentraler Baustein bei der Besteuerung von ETFs und Fonds und gilt seit der Investmentsteuerreform 2018. Für alle, die langfristig über thesaurierende ETFs Vermögen aufbauen, ist sie relevant – denn sie greift jedes Jahr in den Zinseszins ein.
In diesem Beitrag erklären wir Dir, was die Vorabpauschale ist, wie Du sie mit den aktuellen Werten für 2026 berechnest und wie Du ihre Wirkung legal minimierst.
Aktualisiert am 25.09.2026. Basiszins, Rechenbeispiele und FAQ auf Stand 2026 geprüft.
Vorabpauschale 2026 berechnen (Stand: 25.09.2026)
- Basiszins 2026: 3,20 %, bekanntgegeben im BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026 (Basiszins zum 2. Januar 2026).
- Basisertrag = Rücknahmepreis zu Jahresbeginn × 3,20 % × 70 % = 2,24 % des Fondswerts, also 2.240 € je 100.000 €.
- Deckel: Die Vorabpauschale ist höchstens so hoch wie die tatsächliche Wertsteigerung plus Ausschüttungen des Jahres; Ausschüttungen werden abgezogen.
- Fälligkeit: Die Vorabpauschale 2026 gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG), Dein Broker bucht die Steuer also Anfang Januar 2027 ab.
Zu den Rechenbeispielen: Tabelle mit 7 Szenarien.
Vorabpauschale 2026: Basiszins und was jetzt zu tun ist
Für 2026 liegt der Basiszins bei 3,20 %: Die Deutsche Bundesbank hat den Wert berechnet, das Bundesfinanzministerium hat ihn am 13. Januar 2026 veröffentlicht (zum Vergleich: 2025 waren es 2,53 %). Das ist der höchste Wert seit Einführung der Vorabpauschale – die Steuer fällt für 2026 also spürbar höher aus als in den Vorjahren.
Fällig wird die Vorabpauschale für 2026 zu Beginn des Folgejahres, also Anfang Januar 2027. Dein Broker berechnet und bucht sie automatisch. Das Wichtigste, das Du jetzt tun solltest:
- Sorge dafür, dass Dein Verrechnungskonto Anfang Januar gedeckt ist.
- Prüfe, ob Dein Freistellungsauftrag (Sparerpauschbetrag) richtig hinterlegt und optimal verteilt ist.
- Bei mehreren Depots: Verteile den Freibetrag sinnvoll, damit er nicht ungenutzt bleibt.
Was ist die Vorabpauschale?
Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Gewinn, auf den Du bei thesaurierenden ETFs und Fonds jedes Jahr Steuern zahlst – auch ohne echte Ausschüttung. Hast Du nur Einzelaktien oder Anleihen, ist sie für Dich nicht relevant. Bei ausschüttenden ETFs kommt es darauf an, ob die Ausschüttung den Basisertrag erreicht.
Der Sinn dahinter: Ohne diese Regel könnten Anleger, die ihre Erträge reinvestieren, die Steuer praktisch unbegrenzt aufschieben. Die Vorabpauschale definiert einen jährlichen Mindestgewinn, der besteuert wird – damit thesaurierende und ausschüttende Fonds steuerlich gleich behandelt werden.
Ein wichtiger Vorteil: Die bereits gezahlte Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf angerechnet. Du wirst also nicht doppelt besteuert.
In welchem Fall zahle ich die Vorabpauschale?
Die Vorabpauschale fällt an, wenn Deine Anlage thesaurierend oder teilthesaurierend ist – Deine Erträge also nicht ausgeschüttet, sondern direkt reinvestiert werden. Das betrifft vor allem thesaurierende ETFs (z. B. ein thesaurierender MSCI World) und thesaurierende Investmentfonds.
Nicht betroffen bist Du bei ausschüttenden Fonds und ETFs (sofern die Ausschüttung den Basisertrag erreicht), bei Einzelaktien und bei Fonds, deren Rücknahmepreis im Kalenderjahr gesunken ist (inklusive Ausschüttungen kein Wertzuwachs).
Je nach Fondsart gilt zusätzlich eine Teilfreistellung, die einen Teil des Ertrags steuerfrei stellt:
- Aktienfonds (über 51 % Aktien): 30 % Teilfreistellung
- Mischfonds: 15 %
- Offene Immobilienfonds: 60 bis 80 %
- Renten-/Anleihenfonds: 0 %
Rechtsgrundlage der Teilfreistellung ist § 20 InvStG.
Wann wird die Vorabpauschale erhoben?
Die Steuer wird zu Beginn des Folgejahres fällig. Grundlage ist der Rücknahmepreis Deines Fondsanteils zu Beginn des Kalenderjahres sowie die im Jahr geflossenen Ausschüttungen. Für 2026 zahlst Du also Anfang Januar 2027.
Du musst dafür fast nichts tun: Dein Broker berechnet die Vorabpauschale automatisch und zieht die Steuer von Deinem Verrechnungskonto ein. Achte nur darauf, dass dieses ausreichend gedeckt ist.
Berechnung der Vorabpauschale (mit Rechenbeispiel)
Die Berechnung läuft in vier Schritten. Entscheidend ist Schritt 2: Viele Beispielrechnungen lassen ihn weg und rechnen einfach Depotwert × 2,24 %. Das stimmt nur, wenn Dein Fonds im Jahr stark genug gestiegen ist.
Schritt 1 – Basisertrag: Rücknahmepreis zu Jahresbeginn × Basiszins × 0,7. Für 2026 heißt das: 3,20 % × 0,7 = 2,24 %. Bei 100.000 € Fondswert am 1. Januar ergibt das 2.240 € Basisertrag.
Schritt 2 – Prüfschritt mit der tatsächlichen Wertsteigerung: Vergleiche den Basisertrag mit dem, was der Fonds im Jahr wirklich gebracht hat, also Kursanstieg vom ersten bis zum letzten Rücknahmepreis plus Ausschüttungen. Maßgeblich ist der kleinere Wert. Ist Dein Fonds nur um 1.500 € gestiegen, ist der Basisertrag auf 1.500 € gedeckelt. Ist er gefallen, entfällt die Vorabpauschale ganz. So steht es in § 18 Abs. 1 InvStG, der Basiszins selbst stammt aus der BMF-Festlegung vom 13. Januar 2026.
Schritt 3 – Ausschüttungen abziehen: Vom (gegebenenfalls gedeckelten) Basisertrag ziehst Du die Ausschüttungen des Jahres ab. Das Ergebnis ist die Vorabpauschale, sie kann nicht negativ werden.
Schritt 4 – Teilfreistellung und Steuer: Bei Aktienfonds sind 30 % steuerfrei, bei Mischfonds 15 %, bei Rentenfonds 0 %. Auf den Rest fallen 25 % Abgeltungsteuer plus 5,5 % Soli an, zusammen 26,375 % ohne Kirchensteuer. Beim thesaurierenden Aktien-ETF mit ausreichender Wertsteigerung ergibt sich: 2,24 % × 0,7 × 26,375 % ≈ 0,41 % Steuer auf den Fondswert, solange Dein Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft ist.
Kauf im Laufe des Jahres: Hast Du die Anteile erst während des Jahres gekauft, vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Kaufmonat (§ 18 Abs. 2 InvStG). Kaufst Du im April 2026, zählen 9 von 12 Monaten: Aus 2.240 € werden 1.680 €, beim Aktien-ETF rund 310 € Steuer.
Vorabpauschale 2026: Rechenbeispiele
Die Tabelle zeigt sieben typische Fälle mit jeweils 100.000 € Fondswert zu Jahresbeginn. Die Spalte „Vorabpauschale“ zeigt das Ergebnis nach Prüfschritt und Abzug der Ausschüttung.
| Depotwert | Fondsart | Ausschüttung | tatsächliche Wertsteigerung | Basisertrag | Vorabpauschale | Teilfreistellung | Steuer vor Sparer-Pauschbetrag |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 100.000 € | Aktien-ETF, thesaurierend | 0 € | +8.000 € | 2.240 € | 2.240 € | 30 % → 1.568 € steuerpflichtig | 413,56 € |
| 100.000 € | Aktien-ETF, thesaurierend | 0 € | +1.500 € | 2.240 € | 1.500 € (gedeckelt) | 30 % → 1.050 € steuerpflichtig | 276,94 € |
| 100.000 € | Aktien-ETF, thesaurierend | 0 € | −5.000 € | 2.240 € | 0 € (Verlust) | entfällt | 0 € |
| 100.000 € | Aktien-ETF, ausschüttend | 1.000 € | +6.000 € | 2.240 € | 1.240 € (2.240 € − 1.000 €) | 30 % → 868 € steuerpflichtig | 228,93 € |
| 100.000 € | Aktien-ETF, ausschüttend | 2.500 € | +4.000 € | 2.240 € | 0 € (Ausschüttung ≥ Basisertrag) | entfällt | 0 € |
| 100.000 € | Mischfonds, thesaurierend | 0 € | +5.000 € | 2.240 € | 2.240 € | 15 % → 1.904 € steuerpflichtig | 502,18 € |
| 100.000 € | Rentenfonds, thesaurierend | 0 € | +3.000 € | 2.240 € | 2.240 € | 0 % → 2.240 € steuerpflichtig | 590,80 € |
Stand/Quelle: 25.09.2026, eigene Berechnung. Basiszins 3,20 % laut BMF-Schreiben vom 13.01.2026, Berechnung nach § 18 InvStG, Teilfreistellung nach § 20 InvStG. Depotwert = Rücknahmepreis zu Jahresbeginn, Anteile ganzjährig gehalten. Steuer = 25 % Abgeltungsteuer + 5,5 % Soli = 26,375 % auf den steuerpflichtigen Teil der Vorabpauschale, ohne Kirchensteuer. Die Ausschüttung selbst wird zusätzlich versteuert und ist in der letzten Spalte nicht enthalten.
Mit freiem Sparer-Pauschbetrag wird der steuerpflichtige Teil zuerst mit dem Freibetrag verrechnet. Im ersten Fall (1.568 € steuerpflichtig) bleiben bei 1.000 € freiem Pauschbetrag 568 € übrig, die Steuer sinkt auf rund 149,81 €.
Vorabpauschale bei Aktien und ETFs
Vorabpauschale bei Aktien
Die Vorabpauschale betrifft nur Fonds und ETFs, die Erträge reinvestieren – nicht Einzelaktien. Bei Einzelaktien zahlst Du Steuern erst dann, wenn eine Dividende fließt oder Du mit Gewinn verkaufst.
Der Grund: Bei Einzelaktien gibt es keinen im Fonds angesammelten, nicht ausgeschütteten Ertrag. Es gibt also keinen fiktiven Mindestgewinn, der jährlich versteuert werden müsste.
Vorabpauschale bei ETFs
Hier ist die Unterscheidung entscheidend: Thesaurierende ETFs lösen die Vorabpauschale aus – vorausgesetzt, es gab eine positive Wertentwicklung. Ausschüttende ETFs sind nicht automatisch befreit: Nicht die Fondsbezeichnung entscheidet, sondern der Vergleich von drei Werten, nämlich Ausschüttung, Basisertrag und tatsächlicher Wertentwicklung. Liegt die Ausschüttung unter dem Basisertrag und ist der Fonds im Jahr gestiegen, fällt die Differenz als Vorabpauschale an. Erst wenn die Ausschüttung den Basisertrag erreicht oder der Fonds an Wert verloren hat, entfällt sie.
Ein ausschüttender Aktien-ETF mit 100.000 € Wert und 1.000 € Ausschüttung löst 2026 also noch 1.240 € Vorabpauschale aus, bei 2.500 € Ausschüttung dagegen keine. Beide Fälle findest Du in der Tabelle mit den Rechenbeispielen.
Verkaufst Du später Deinen thesaurierenden ETF, wird die bereits gezahlte Vorabpauschale auf die Steuer angerechnet – Du zahlst also nicht doppelt. Mehr zum steueroptimierten Vermögensaufbau liest Du in unserem Ratgeber zur ETF-Altersvorsorge.
Strategien zur Minimierung der Vorabpauschale
Du kannst die Steuerlast mit ein paar Hebeln deutlich senken:
- Sparerpauschbetrag nutzen: Der einfachste Hebel. Hinterlege bei Deinem Broker einen Freistellungsauftrag (1.000 € ledig, 2.000 € verheiratet) und verteile ihn optimal auf Deine Depots.
- Ausschüttende ETFs einsetzen: Bei kleineren Depots helfen ausschüttende ETFs (im Schnitt 2 bis 3 % Ausschüttung), den Freibetrag voll zu nutzen.
- Verluste verrechnen: Verluste mindern die Steuerlast – wobei ETF-Verluste und Aktien-Verluste in getrennten Verlustkörben liegen.
- Günstigerprüfung beantragen: Liegt Dein persönlicher Steuersatz unter 25 %, kannst Du die Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben und Dir zu viel gezahlte Steuer zurückholen.
- NV-Bescheinigung: Für Studenten oder Kinder ohne relevantes Einkommen bleiben Kapitalerträge bis zur Höhe des jährlichen Grundfreibetrags steuerfrei.
- Steuerlich geförderte Hüllen: Im Rahmen des 3-Schichten-Systems lassen sich ETFs so besparen, dass keine Vorabpauschale anfällt – mit Zusatzvorteilen bei Umschichtungen und Rebalancing.
Steuererklärung und Vorabpauschale
In der Regel musst Du die Vorabpauschale nicht selbst angeben – Dein Broker führt die Steuer automatisch ab. Sinnvoll ist die Angabe trotzdem, wenn Du die Günstigerprüfung nutzen willst oder Verluste geltend machst. Anders bei einem Depot im Ausland: Dort behält niemand Steuer ein, Du musst die Vorabpauschale selbst in der Anlage KAP-INV erklären (§ 32d Abs. 3 EStG).
Wichtig: Beim späteren Verkauf werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen vom Gewinn abgezogen, sodass nur noch der nicht versteuerte Teil besteuert wird.
Hintergrund und Wirkung der Vorabpauschale
Vorteile und Nachteile der Vorabpauschale
Für den Staat sorgt sie für regelmäßige Einnahmen und verhindert das Aufschieben der Steuer. Für Dich als Anleger überwiegen die Nachteile:
- Geringere Rendite: Die Steuer ist vorgezogen, nicht zusätzlich. Das vorab gezahlte Geld fehlt aber im Depot und schmälert so die Rendite nach Steuern leicht.
- Gebremster Zinseszins: Die jährliche Steuerentnahme bremst das exponentielle Wachstum Deines Depots.
- Mehr Aufwand: Die Verwaltung wird komplexer.
Depotgröße und Sparer-Pauschbetrag
Für kleine Depots ist die Vorabpauschale oft gar nicht relevant – dank Sparerpauschbetrag. Voraussetzung ist, dass Deine 1.000 € (ledig) bzw. 2.000 € (verheiratet) nicht schon anderweitig verbraucht sind.
Beim Basiszins von 3,20 % für 2026 wird die Vorabpauschale für Ledige bei einem thesaurierenden Aktien-ETF erst ab einem Fondswert von rund 63.800 Euro spürbar: 63.776 € × 2,24 % ≈ 1.429 € Vorabpauschale, nach 30 % Teilfreistellung bleiben 1.000 € steuerpflichtig, genau der Freibetrag. Bei einem Rentenfonds ohne Teilfreistellung liegt die Grenze bei rund 44.640 Euro, für Verheiratete jeweils beim Doppelten. Das setzt voraus, dass der Fonds im Jahr mindestens um den Basisertrag gestiegen ist und der Freibetrag nicht schon durch Zinsen oder Dividenden verbraucht ist.
Der Zinseszinseffekt und ETFs
Gerade bei ETFs und Fonds ist der Zinseszinseffekt stark, weil Erträge oft reinvestiert werden und das Kapital exponentiell wächst. Genau hier setzt die Vorabpauschale an: Sie entzieht dem Depot jedes Jahr einen kleinen Betrag – und bremst damit den Zinseszins über lange Zeiträume ein Stück weit.
Grundlagen der ETF-Besteuerung
Kapitalerträge aus ETFs und Fonds unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag (5,5 % der Steuer) und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ohne Kirchensteuer liegt der Satz damit bei 26,375 %, mit Kirchensteuer bei rund 27,82 % (8 %) bzw. 27,99 % (9 %).
Zum Ausgleich gibt es den Sparerpauschbetrag: seit 2023 bei 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten (§ 20 Abs. 9 EStG). Innerhalb dieses Freibetrags bleiben Deine Kapitalerträge steuerfrei.
Das Investmentsteuergesetz von 2018
Mit der Investmentsteuerreform 2018 wurde die Vorabpauschale eingeführt. Ziel war die gleichmäßige Besteuerung von ausschüttenden und thesaurierenden Fonds. Der Preis für Anleger: Der größte Vorteil thesaurierender ETFs – der ungestörte Zinseszins bis zum Verkauf – wird durch die jährliche Steuer ein Stück weit eingeschränkt.
Häufige Fragen zur Vorabpauschale
Wann muss ich die Vorabpauschale zahlen?
Die Vorabpauschale für ein Jahr gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG). Für 2026 bucht Dein Broker die Steuer also Anfang Januar 2027 ab. Steuerlich zählt sie damit zu den Kapitalerträgen 2027 und wird mit dem Freistellungsauftrag verrechnet, der im Januar 2027 gilt. Dein Verrechnungskonto sollte dann gedeckt sein, sonst kann der Broker Dich zur Deckung auffordern oder den Fehlbetrag dem Finanzamt melden.
Wie berechne ich die Vorabpauschale 2026?
Basisertrag = Rücknahmepreis zu Jahresbeginn × 3,20 % × 0,7, also 2,24 % des Fondswerts. Ist die tatsächliche Wertsteigerung plus Ausschüttung kleiner, gilt dieser Wert. Davon ziehst Du die Ausschüttungen ab. Beim Aktienfonds sind 30 % steuerfrei, den Rest besteuerst Du mit 26,375 % inklusive Soli. Bei 100.000 € im thesaurierenden Aktien-ETF sind das 413,56 € vor Sparer-Pauschbetrag.
Was muss ich im Januar tun?
Sorge dafür, dass Dein Verrechnungskonto zum Jahreswechsel genug Guthaben hat, bei 100.000 € im thesaurierenden Aktien-ETF sind das für 2026 bis zu 413,56 € plus gegebenenfalls Kirchensteuer. Prüfe außerdem, ob Dein Freistellungsauftrag beim richtigen Depot liegt und für 2027 hoch genug ist. Weiteren Aufwand hast Du bei einem deutschen Depot in der Regel nicht, Berechnung und Abführung übernimmt der Broker.
Ab welchem Depotwert wird die Vorabpauschale relevant?
Für Ledige mit einem thesaurierenden Aktien-ETF ab rund 63.800 € Fondswert, sofern der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € nicht anderweitig verbraucht ist. Darunter bleibt der steuerpflichtige Teil nach 30 % Teilfreistellung innerhalb des Freibetrags. Bei Rentenfonds ohne Teilfreistellung liegt die Grenze bei rund 44.640 €, für zusammen veranlagte Ehegatten mit 2.000 € Pauschbetrag jeweils beim Doppelten.
Muss man die Vorabpauschale in der Steuererklärung angeben?
Bei einem deutschen Depot in der Regel nicht, weil der Broker die Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale einbehält und damit die Steuer abgegolten ist. Eine Angabe lohnt sich nur freiwillig, etwa für die Günstigerprüfung, zur Verlustverrechnung zwischen Banken oder wenn Dein Sparer-Pauschbetrag nicht voll genutzt wurde. Pflicht ist sie bei ausländischen Depots, weil dort keine deutsche Steuer einbehalten wird (§ 32d Abs. 3 EStG).
Wo wird die Vorabpauschale in der Steuererklärung eingetragen?
Hast Du ein Depot bei einer deutschen Bank und willst etwas korrigieren, übernimmst Du die Werte aus der Steuerbescheinigung in die Anlage KAP. Die Anlage KAP-INV ist für Investmenterträge gedacht, die keinem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, typischerweise bei Depots im Ausland. Dort trägst Du die Vorabpauschale getrennt nach Fondsart ein, also Aktien-, Misch-, Immobilien- und sonstige Fonds, damit das Finanzamt die Teilfreistellung berücksichtigt.
Wie wirkt ein Freistellungsauftrag?
Mit einem Freistellungsauftrag erlaubst Du Deiner Bank, Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags steuerfrei zu lassen. Der Pauschbetrag liegt nach § 20 Abs. 9 EStG bei 1.000 € für Ledige und 2.000 € für zusammen veranlagte Ehegatten, verteilt auf alle Banken. Bei der Vorabpauschale wird der steuerpflichtige Teil nach Teilfreistellung angerechnet: 1.568 € aus 100.000 € Aktien-ETF verbrauchen 1.000 € Freibetrag, nur 568 € werden versteuert.
Fazit
Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer, sie zieht die Steuer zeitlich vor. Weil das vorgezogene Geld nicht mehr im Depot arbeitet, kostet sie über lange Zeiträume etwas Zinseszins. 2026 fällt sie wegen des höheren Basiszinses von 3,20 % spürbarer aus als zuletzt. Mit dem richtig gesetzten Freibetrag, der passenden ETF-Auswahl und gegebenenfalls einer steuerlich geförderten Hülle hältst Du die Belastung klein.
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March 5, 2026
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